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24 Stunden Betreuung in Wien und Niederösterreich Leistungsübersicht der 1A Pflege

Unsere Aufgabe im Rahmen der Vermittlungstätigkeit ist die Intervention der Betreuungskräfte und die Sicherstellung der fachkundigen Betreuung unserer Klienten und Klientinnen. 

Betreuungskräfte sind selbständig tätig, haben in Österreich das Gewerbe der Personenbetreuung angemeldet und richten sich nach den gültigen Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes (HBeG) sowie der Gewerbeordnung 1994.

Die Betreuungskräfte sind in Österreich kranken-, pensions- und unfallversichert und entrichten selbst ihre Beiträge sowie Steuern und sonstige Abgaben.

Zudem ist der Tätigkeitsumfang von PersonenbetreuerInnen gesetzlich genau geregelt.

Zu den zulässigen Tätigkeiten im Bereich der Personenbetreuung gehören:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen:
    • Zubereitung von Mahlzeiten
    • Reinigungstätigkeiten
    • Haushaltsarbeiten
    • Versorgung von Pflanzen und Tieren
    • Wäscheversorgung
    • Besorgungen und Botengänge
  • Unterstützung bei der Lebensführung und im Alltag:
    • Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
    • Hilfestellung bei der Gestaltung des Tagesablaufs
  • Gesellschafterfunktion:
    • Konversation
    • Unterstützung bei der Freizeitgestaltung
    • Förderung gesellschaftlicher Kontakte

Des Weiteren fällt die Führung des Haushaltsbuches in den Tätigkeitsbereich der Personenbetreuung. Für eine lückenlose Verfolgung werden alle für die betreute Person getätigten Ausgaben in dem Haushaltsbuch aufgezeichnet. Zudem übernehmen PersonenbetreuerInnen die praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel.

Stellt ein Arzt oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson fest, dass medizinische Indikationen vorliegen, die die Durchführung der oben genannten Tätigkeiten durch Betreuungskräfte nicht zulassen, dürfen diese ohne entsprechende Anordnung von Betreuungskräften nicht mehr durchgeführt werden.

Pflegerische Tätigkeiten in der Personenbetreuung In der Personenbetreuung

Folgende pflegerische Tätigkeiten (§ 3b GuKG) dürfen Betreuungskräfte ohne Aufsicht durchführen, solange keine medizinischen Gründe vorliegen, die eine Delegation durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege notwendig machen:

  • Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme
  • Unterstützung bei der Körperpflege
  • Unterstützung beim An- und Auskleiden
  • Unterstützung bei der Benutzung von Toilette oder Leibstuhl, einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten
  • Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen, Gehen sowie beim Transfer

Ärztliche Tätigkeiten In der Personenbetreuung

Die Aufgaben im Rahmen der Pflege werden durch das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) geregelt. Das Tätigkeitsfeld bezieht sich dabei hauptsächlich auf die Sicherstellung der medizinischen Verpflegung.

Folgende ärztliche Tätigkeiten (§15 Abs. 7 GuKG) dürfen Betreuungskräfte nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung mit Anleitung und Unterweisung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson oder durch einen Arzt durchführen:

  • Verabreichung von Arzneimitteln
  • Anlegen von Bandagen und Verbänden
  • Verabreichen von subkutanen Insulininjektionen und/oder subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifen
  • Einfache Wärme- und Lichtanwendungen

Zulässig ist die Vornahme dieser Tätigkeiten durch die Betreuungskraft:

  • ausschließlich an der betreuten Person in deren Privathaushalt,
  • nur dann, wenn die Betreuungskraft dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder mehrmals
  • wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der zu betreuenden Person anwesend ist
  • nur bei rechtsgültiger Einwilligung der zu betreuenden Person (ihres Erwachsenenvertreters oder des Vorsorgebevollmächtigten)
  • je nach Tätigkeit nur nach Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch einen Arzt/eine Ärztin
  • in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, betreut werden
  • in begründeten Ausnahmefällen auch in zwei Privathaushalten, sofern die Anordnung durch denselben Arzt erfolgt
  • wenn sich der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vergewissert hat, dass der Personenbetreuer über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt
  • wenn die Anordnung befristet ist, höchstens auf die Dauer des Betreuungsverhältnisses
  • grundsätzlich nur nach schriftlicher Anordnung

Weitere Rechte und Pflichten:

  • Die Betreuungskraft hat die Möglichkeit auf Ablehnung der Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung auch mündlich erfolgen, sie ist aber innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu dokumentieren. Die Übertragung ist zu widerrufen, wenn das aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandes der betreuten Person erforderlich ist. Die Übertragung und der Widerruf sind zu dokumentieren.
  • Betreuungskräfte sind verpflichtet, dem Arzt alle Informationen unverzüglich zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere was eine Veränderung des Zustandes der zu betreuenden Person oder eine Unterbrechung der Betreuungstätigkeit betrifft.
  • Die Betreuungskraft hat die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten.